Doktorprüfung
Zum Abschluss des Doktorats absolvieren Doktorierende ihre Doktorpr¨¹fung, in welcher sie die Ergebnisse ihrer Doktorarbeit verteidigen m¨¹ssen und ihr Wissen im Fachgebiet unter Beweis stellen. Diese Pr¨¹fung dauert mindestens 1 Stunde.
Zus?tzlich zur Doktorpr¨¹fung kann ein Vortrag zum Forschungsprojekt der Doktorarbeit gehalten werden. Sollte ein Vortrag stattfinden, verk¨¹rzt dieser nicht die Zeit der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung selbst.
Die Ó¢»ÊÓéÀÖ regeln die Modalit?ten der Doktorpr¨¹fung in ihren Detailbestimmungen zum Doktorat (u. a. die Organisation und den Ablauf und wie weit die Doktorpr¨¹fung ?ffentlich ist).
F¨¹r die Anmeldung zur Doktorpr¨¹fung muss mindestens 15 Arbeitstage vor dem Pr¨¹fungsdatum bei der zentralen Doktoratsadministration das Anmeldeformular und eine Kopie der Titelseite der Doktoararbeit mit vollst?ndig aufgef¨¹hrtem Pr¨¹fungskomitee eingereicht werden.
Folgendes muss VOR Anmeldung zur Doktorpr¨¹fung geschehen:
- Alle Mitglieder der Pr¨¹fungskommission m¨¹ssen best?tigt sein. Insbesondere externe Koexaminator:innen m¨¹ssen vor der Pr¨¹fungsanmeldung durch die Departementskonferenz best?tigt sein
- Doktorierende m¨¹ssen beim Departement den Nachweis ¨¹ber das vollst?ndig absolvierte Doktoratsstudium einholen.
- Doktorierende geben vorg?ngig ihre Doktorarbeit in der departementalen Doktoratsadministration ab. Sie erhalten dort ebenfalls Information dar¨¹ber in welcher Form und Frist (physisch oder digital) die Doktorarbeit eingereicht werden muss.
Die Pr¨¹fungskommission besteht aus:
- einer oder einem Vorsitzenden;
- der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit als Examinatorin oder Examinator;
- mindestens einer Koexaminatorin oder einem Koexaminator;
- sofern ein Abh?ngigkeitsverh?ltnis zwischen der Leiterin oder dem Leiter und den Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren besteht: einer weiteren unabh?ngigen sachverst?ndigen Person.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zust?ndigen Departements bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese oder dieser muss Mitglied der Professoren-?konferenz eines Departements der ETH Z¨¹rich sein.
Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag der Leiterin oder des Leiters die Koexaminatorinnen und Koexaminatoren. F¨¹r diese gilt:
- Ist die Leiterin oder der Leiter nicht Professorin oder Professor, so muss mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator Professorin oder Professor der ETH Z¨¹rich sein.
Verbindlich f¨¹r Doktorpr¨¹fungen, die ab dem 1. Januar 2024 durchgef¨¹hrt werden:
- Mindestens eine Koexaminatorin oder ein Koexaminator muss von ausserhalb der ETH Z¨¹rich sein und ¨¹ber eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verf¨¹gen.
F¨¹r die Wahl der externen Koexaminatorin bzw. dem externen Koexaminator kommen in Frage:
- eine aktive Professorin/ein aktiver Professor einer anderen universit?ren Hochschule, oder
- eine Person, die ¨¹ber eine ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verf¨¹gt und darin einer Professorin/einem Professor ?quivalent ist (z.B. Forschungsleiter/in aus einer Forschungsanstalt des ETH-?Bereichs, einem Max-?Planck-Institut oder einem Centre National de la Recherche Scientifique).
Personen aus Fachhochschulen oder aus der Privatwirtschaft mit einer entsprechenden Expertise z?hlen nicht zu den genannten Personen. Sie k?nnen jedoch zus?tzlich in die Pr¨¹fungskommission aufgenommen werden.
Doktoratsverordnung ETH Z¨¹rich Art. 39 / Ausf¨¹hrungsbestimmungen Art. 11.6
Die physische Anwesenheit der Pr¨¹fungskommission als auch der Doktorandin/des Doktoranden an der Doktorpr¨¹fung ist nicht verpflichtend. Die Teilnehmenden k?nnen ¨¹ber Videokonferenz zugeschaltet werden. Die Ó¢»ÊÓéÀÖ k?nnen Regelungen zur minimalen physischen Pr?senz in den Detailbestimmungen zum Doktorat vorsehen. Ob physisch oder zugeschaltet: alle Mitglieder der Pr¨¹fungskommission m¨¹ssen an der Pr¨¹fung teilnehmen.
Werden Mitglieder der Pr¨¹fungskommission und/oder die Doktorandin/der Doktorand ¨¹ber Videokonferenz zugeschaltet, muss Zweiweg-?Kommunikation in Bild und Ton w?hrend der ganzen Pr¨¹fungsdauer gew?hrleistet sein. Die Verantwortung f¨¹r die Funktionst¨¹chtigkeit der Videoverbindung tragen die Organisatorin/der Organisator der Pr¨¹fung und die zugeschaltete Person. Ist Zweiweg-?Kommunikation in Bild und/oder Ton nicht oder nicht mehr gew?hrleistet, hat die/der Pr¨¹fungsvorsitzende die Pflicht, die Pr¨¹fung zu unterbrechen und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme zu vereinbaren. Die/der Pr¨¹fungsvorsitzende entscheidet, ob die Pr¨¹fung von Beginn an wiederholt wird oder an der Stelle der Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
Die Pr¨¹fungskommission bewertet die Pr¨¹fung als ?bestanden? oder ?nicht bestanden?. Ist die Pr¨¹fung bestanden, ber?t die Kommission zudem, ob und welche Korrekturen bei der ?berarbeitung der Doktorarbeit vorzunehmen sind (z. B. ausf¨¹hrlichere Beschreibungen von Resultaten, Erg?nzungen von Diskussionspunkten sowie Rechtschreib-? und Grammatikfehler).
Falls die m¨¹ndliche Pr¨¹fung nicht bestanden wird, informiert der Vorsitzende der Pr¨¹fungskommission den Doktorierenden schriftlich ¨¹ber das weitere Vorgehen und teilt ihm oder ihr den neuen Termin der m¨¹ndlichen Pr¨¹fung mit. Die Fristen d¨¹rfen 6 Monate nicht ¨¹berschreiten. Die zentrale Doktoratsadministration sowie die zust?ndige Departementskonferenz sind schriftlich ¨¹ber die Vereinbarungen mit dem Kandidaten resp. der Kandidatin zu informieren.
In der DownloadWeisung ¨¹ber die Entsch?digung f¨¹r die Mitwirkung an Leistungskontrollen (PDF, 82 KB)vertical_align_bottom an der ETH Z¨¹rich wurde festgelegt, dass f¨¹r externe Gutachten von Doktorarbeiten, einschliesslich allf?lliger Pr?senz an der Doktorpr¨¹fung, eine Entsch?digung von CHF 400 ausbezahlt werden muss. Davon ausgenommen sind Koexaminator:innen mit Anstellung im ETH-?Bereich oder der Universit?t Z¨¹rich. Die Entsch?digung geht zulasten der Professur, welche f¨¹r die Leitung der Arbeit zust?ndig war.
Nutzen Sie das Formular gesch¨¹tzte SeiteAbrechnung f¨¹r im Auftrag der ETH geleistete Dienstelock